HAUSORDNUNG Stand April 2021

Allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher und weiterer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Geschlechterformen. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung der jeweils anderen Geschlechter, sondern ist als geschlechtsneutral zu verstehen.

Die Hausordnung bestimmt die Rechte und Pflichten von Besuchern, während ihres Aufenthalts auf dem Gelände und in den Veranstaltungsräumen und -flächen der Hessenhalle Alsfeld, An der Hessenhalle 1, 36304 Alsfeld (nachfolgend „Versammlungsstätte“ genannt). Der jeweilige Veranstalter und die Hessenhalle Alsfeld GmbH als Betreiberin kontrollieren die Einhaltung der Pflichten gegenüber den Veranstaltungsbesuchern.

Der Aufenthalt in der Versammlungsstätte bei öffentlichen Veranstaltungen mit Verkauf von Eintrittskarten ist nur Besuchern mit gültiger Eintrittskarte oder Gästen des Veranstalters gestattet. Besucher haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veran-
staltung angegebenen Platz einzunehmen und nur die dafür vorgesehenen Zugänge zu benutzen. Bei Verlassen der Versammlungsstätte verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.

Alle Einrichtungen der Versammlungsstätte sind pfleglich und schonend zu benutzen. Innerhalb der Versammlungsstätte hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Es besteht Rauchverbot. Dies gilt auch für die Verwendung von E-Zigaretten.

Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen, Gebäudeteilen und Freiflächen sowie deren Räumung angeordnet werden. Alle Personen, die sich in der Versammlungsstätte und auf deren Gelände aufhalten, haben entsprechenden Aufforderungen unverzüglich Folge zu leisten und bei einer Räumungsanordnung die Versammlungsstätte sofort zu verlassen.

Garderobe, Taschen- und Köperkontrollen: Aus Sicherheitsgründen kann das Verbot der Mitnahme von Taschen und Rucksäcken sowie die Verpflichtung zur Abgabe von Taschen, Rucksäcken und Garderobe zu den ortsüblichen Entgelten angeordnet werden.
Soweit keine entsprechenden Verbote bestehen, muss der Besucher damit rechnen, dass Taschen- und Körperkontrollen durchgeführt und mitgeführte Behältnisse, Mäntel, Jacken und Umhänge, auf ihren Inhalt kontrolliert werden. Besucher, die mit der Sicherstellung von Gegenständen, die zu einer Gefährdung der Veranstaltung oder von Besuchern führen können, durch den Einlass- oder Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

Für Wertgegenstände, Geld, Schlüssel in abgegebenen Taschen, Rucksäcken oder abgegebener Garderobe wird keine Haftung übernommen!

Personen, die erkennbar unter starkem Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen und haben die Versammlungsstätte zu verlassen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht. Es gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Sonderregelungen gelten nur bei ausdrücklichem Aushang an den Kassen und Einlassbereichen.

 

Das Mitführen folgender Sachen ist verboten:


- Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen
führen können.

- Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädi-

gende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge und Haarspray

- Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind

- Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, pyrotechnische Gegenstände

- Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente

- Sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen

- Tiere (mit Ausnahme von Führhunden, Blindenhunden und Diensthunden)

- Rassistisches, fremdenfeindliches und radikales Propagandamaterial

- Ton- oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung

 

Recht am eigenen Bild: Werden durch Mitarbeiter der Betreiberin, durch den Veranstalter oder beauftragte Unternehmen Fotografien, Film- und/oder Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte zur Berichterstattung oder zu Werbezwecken hergestellt, darf die Aufnahmetätigkeit nicht behindert oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Alle Personen, welche die Versammlungsstätte betreten oder sich dort aufhalten, werden durch die vorliegende Hausordnung auf die Durchführung von Foto-, Film- und Videoaufnahmen im Bereich der Versammlungsstätte hingewiesen. Aufnahmen der Teilnehmer und Besucher von Veranstaltungen können, ohne dass es einer Einwilligung des Betroffenen bedarf, nach der Vorschrift des § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) veröffentlicht werden.


Lautstärke bei Musikveranstaltungen: Der Veranstalter ist verpflichtet, die Besucher darauf hinzuweisen, falls durch seine Veranstaltung im Publikumsbereich Schallpegel erreicht werden können, die zur Entstehung eines dauerhaften Gehörschadens beitragen können. Zur Reduzierung des Schädigungsrisikos empfehlen wir insbesondere die Nutzung von Gehörschutzmitteln. Der Veranstalter weist bei solchen Veranstaltungen auf entsprechende Risiken im Eingangsbereich der Versammlungsstätte hin und stellt den Besuchern auf Verlangen Gehörschutzstöpsel kostenlos zur Verfügung. Es gelten die Vorschriften laut TA Lärm (Schutz der Nachbarschaft), DGUV V3 (Schutz der Beschäftigten), DIN 15905 Teil 5 (Schutz des Publikums).


Hausverbote gelten für alle laufenden und künftigen Veranstaltungen in der Versammlungsstätte. Für die Aufhebung des Hausverbots bedarf es eines schriftlichen Antrags mit Begründung, über den innerhalb von 3 Monaten entschieden wird.

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